Nach dem Tod des Versicherungsnehmers regelt die Degenia Privathaftpflichtversicherung, wie der Schutz für mitversicherte Personen fortbesteht und wie der überlebende Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder eine andere mitversicherte Person durch Einlösung der nächsten Beitragsrechnung selbst Versicherungsnehmer werden kann.
Für die unter II. 1. mitversicherten Personen besteht im Todesfall des VN der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder einer sonstigen mitversicherten Person eingelöst, wird dieser Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Schutz für die mitversicherten Personen nicht sofort, sondern läuft zunächst bis zum nächsten Fälligkeitstermin des Beitrags weiter. Zahlt danach der überlebende Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder eine andere mitversicherte Person die nächste Rechnung, übernimmt diese Person die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz sofort mit dem Tod des Versicherungsnehmers?
Nein. Für die unter II. 1. mitversicherten Personen besteht der Versicherungsschutz im Todesfall des VN bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wer kann die Versicherung nach dem Tod des VN fortsetzen?
Die Versicherung kann durch den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eine sonstige mitversicherte Person fortgesetzt werden.
Wie wird man neuer Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder eine sonstige mitversicherte Person eingelöst, wird diese Person Versicherungsnehmer.
Bis wann besteht der Schutz für die mitversicherten Personen fort?
Der Versicherungsschutz besteht bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024