Die Degenia Privathaftpflichtversicherung leistet beim Abhandenkommen fremder Schlüssel, die privat oder beruflich überlassen wurden – von Haus- und Wohnungstürschlüsseln über Hotel- und Vereinsschlüssel bis zu Firmen-Chipkarten. Erstattet werden Kosten für neue Schlüssel, das Auswechseln von Schlössern, vorübergehende Sicherungen und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen.
Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht.
Hierzu zählen insbesondere:
- Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
- Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
- Vereinsschlüssel
- Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden
- Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung
- Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden
Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben:
- Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahl, Vandalismus).
- Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlösser sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden).
- Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 32. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.
- Alle sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden.
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen fremden Schlüssel verliert, der ihm privat oder beruflich anvertraut wurde, kann für die entstehenden Kosten haftbar gemacht werden. Dieser Baustein übernimmt in solchen Fällen unter anderem den Ersatz des Schlüssels, das Sperren von Chipkarten, das Auswechseln von Schlössern sowie – wenn nötig – vorübergehende Sicherungen und einen zeitlich begrenzten Objektschutz. Reine Folgeschäden und bestimmte Sonderfälle sind dabei ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleiben die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Schlüssel sind bei Verlust abgedeckt?
Abgedeckt sind unter anderem private Haus-, Wohnungs-, Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel, Hotelschlüssel und -chipkarten inkl. Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel, Schlüssel aus versicherter ehrenamtlicher Tätigkeit sowie Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers und fremde Haus- und Wohnungsschlüssel aus beruflicher Tätigkeit.
Welche Kosten werden übernommen?
Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel bzw. eine neue Chipkarte oder deren Sperrung, das notwendige Auswechseln von Schlössern, vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie – falls erforderlich – ein Objektschutz bis zu 14 Tagen ab Feststellung des Verlusts.
Was ist beim Schlüsselverlust nicht versichert?
Ausgeschlossen sind Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. durch Diebstahl oder Vandalismus), bei Wohnungseigentümern bestimmte Eigenschäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum, der Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Kfz-Schlüsseln sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen und alle sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden.
Wie hoch ist die maximale Erstattung?
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme.
Sind Kfz-Schlüssel mitversichert?
Kfz-Schlüssel sind grundsätzlich ausgeschlossen; hierzu wird jedoch auf die Mallorca-Deckung Ziffer III. 32. (5) verwiesen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024