Wer bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung einen Sachschaden verursacht, ist über die Privathaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T17 - optimum geschützt: Auf Wunsch des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit auf den sonst üblichen Haftungsverzicht – mit klaren Regeln zu Mitverschulden und Höchstersatzleistung.
Regelung bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung:
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Höchstersatzleistung:
- Je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme.
- Begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie jemandem unentgeltlich helfen und dabei versehentlich etwas beschädigen, kann Ihre Privathaftpflichtversicherung auf Ihren Wunsch den Schaden regulieren, statt sich auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht zu berufen. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein anderer Versicherer für den Schaden einstehen muss. Eine Mitschuld des Geschädigten wird dabei berücksichtigt.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefälligkeitshandlung?
Gemeint ist eine unentgeltliche Hilfeleistung, bei der ein Sachschaden entsteht.
Unter welchen Voraussetzungen wird nicht auf den Haftungsverzicht eingewendet?
Der Versicherer wendet bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit ein, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Wird ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt?
Ja, ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.