Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia schützt im Tarif T17 - optimum bei der Tätigkeit als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter – inklusive Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt, auch unterwegs beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen. Der Schutz gilt sogar bei beruflicher Ausübung und ohne Verdiensthöchstgrenze.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von I. BBR und § 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist:
- die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte,
- oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von II. 2. BBR und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche:
- der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,
- der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen
wegen Personenschäden.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter auf fremde Kinder aufpasst, ist über diesen Tarif abgesichert – auch dann, wenn die Betreuung nicht zu Hause stattfindet, etwa beim Einkaufen, auf dem Spielplatz oder bei Ausflügen. Der Schutz greift selbst dann, wenn die Betreuung beruflich ausgeübt wird, und eine Obergrenze beim Verdienst gibt es nicht. Nicht abgedeckt ist hingegen die Arbeit für Einrichtungen wie Kindergärten oder das Beschäftigen eigener Mitarbeiter. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist die Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung mitversichert?
Ja. Die Aufsichtspflicht für fremde Kinder ist auch außerhalb der Wohnung versichert, zum Beispiel beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Besteht Schutz auch bei beruflicher Ausübung der Tätigkeit?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht – abweichend von I. BBR und § 7.7 AHB – auch, wenn die Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie Fälle, in denen Mitarbeiter beschäftigt werden.
Sind Schäden an Sachen der betreuten Kinder abgedeckt?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Was gilt, wenn das Kind über einen anderen Vertrag versichert ist?
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.