Wer als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer oder Vormund tätig ist, findet in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia Schutz: Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht als Betreuer oder Vormund, und für die Dauer der Betreuung ist auch die betreute Person mitversichert.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des VN als vom Vormundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu betreuenden Person.
Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt der Versicherungsnehmer im Auftrag des Vormundschaftsgerichts eine Betreuung oder Vormundschaft, ohne dies beruflich zu tun, ist er dabei über seine Privathaftpflicht abgesichert. Solange die Betreuung oder Vormundschaft andauert, gilt dieser Schutz im vereinbarten Umfang auch für die betreute Person selbst.
Häufige Fragen
Wer ist als Betreuer oder Vormund versichert?
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer oder Vormund für die zu betreuende Person.
Ist auch die betreute Person mitversichert?
Ja. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.
Gilt der Schutz auch für eine berufliche Betreuung?
Nein. Versichert ist ausdrücklich die nicht berufliche Tätigkeit als vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer oder Vormund.
Wie lange besteht der Versicherungsschutz für die betreute Person?
Der Mitversicherungsschutz für die betreute Person gilt für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft.