Wer in der Degenia Privathaftpflichtversicherung während der Vertragsdauer arbeitslos wird, kann den Vertrag vorübergehend beitragsfrei stellen lassen. Erfahre, welche Voraussetzungen zu Alter, Beschäftigungsdauer und Wartezeit gelten, welche Pflichten bestehen und wie lange die Beitragsbefreiung dauert.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Voraussetzung für die Leistung:
- Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
- war unbefristet und ungekündigt und
- unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
- die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn:
- das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
- der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
- der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
Wartezeit:
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.
- Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
- Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Dauer der Leistung:
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
- Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 34.1 und 34.3 erneut erfüllt sein.
Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Was bedeutet das konkret?
Verlierst du während der Laufzeit deinen Job, kannst du unter bestimmten Bedingungen eine Pause bei der Beitragszahlung erhalten, ohne deinen Versicherungsschutz zu verlieren. Wichtig sind dabei dein Alter zum Vertragsbeginn und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit, eine ausreichend lange vorherige Beschäftigung sowie eine unverzügliche Meldung. Der Schutz läuft während der beitragsfreien Zeit unverändert weiter, und die Beiträge werden erst wieder fällig, sobald du eine neue Stelle antrittst oder die maximale Dauer erreicht ist.
Häufige Fragen
Wie lange kann die Beitragsbefreiung dauern?
Die Beitragsbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten. Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Welche Altersgrenzen gelten für die Beitragsbefreiung?
Der Versicherungsnehmer darf zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Besteht sofort nach Vertragsbeginn ein Anspruch?
Nein. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Wie muss die Arbeitslosigkeit nachgewiesen werden?
Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit sind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. Der Anspruch ist unverzüglich geltend zu machen, und auch das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Bleibt der Versicherungsschutz während der Beitragsbefreiung bestehen?
Ja, die Privathaftpflichtversicherung wird beitragsfrei gestellt. Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024