Wird eine versicherte Person in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia Opfer einer Gewalttat und bleibt der Täter unbekannt, greift die Opferhilfe mit einem Einmalbetrag von bis zu 50.000 EUR. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wer anspruchsberechtigt ist und welche Ausschlüsse und Fristen zu beachten sind.
Gegenstand der Opferhilfe:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
- Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
Versicherte Personen:
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie und die unter Ziffer II. 1. a) und b) mitversicherten Personen.
Leistungsvoraussetzungen:
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
Umfang der Leistung:
Wir leisten einen Einmalbetrag, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Die Leistung wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und Vorlage beim Versicherer fällig.
Ausschlüsse:
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
- psychische Primär- und Folgeschäden.
Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
- die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
- die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Opferhilfe unterstützt versicherte Personen, wenn sie durch eine Gewalttat körperlich geschädigt wurden und der Täter nicht gefunden werden konnte. Wurde eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz bewilligt, zahlt der Versicherer einen einmaligen Betrag aus. Bestimmte Fälle – etwa psychische Schäden oder Schäden durch ein Kraftfahrzeug – sind ausgenommen, und die Meldung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.
Häufige Fragen
Wann greift die Opferhilfe?
Der Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist, dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Wie hoch ist die Leistung?
Es wird ein Einmalbetrag geleistet, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Welche Voraussetzung muss für die Leistung erfüllt sein?
Voraussetzung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus tätlichen Angriffen durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, für Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme an strafbaren Handlungen sowie für psychische Primär- und Folgeschäden.
Bis wann muss der Versicherungsfall gemeldet werden?
Der Versicherungsfall muss dem Versicherer spätestens 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024