In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der AHB abgesichert – erfahren Sie hier, welche Versicherungsfälle erfasst sind und welche zahlreichen Ansprüche, etwa aus beratender Tätigkeit, Vermittlungsgeschäften oder dem Abhandenkommen von Sachen, ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen bleiben.
Versichert: Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens ist. Der Vertrag schützt vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen wegen solcher reinen Vermögensschäden, sofern der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Für eine Reihe von Bereichen – etwa berufliche und geschäftliche Tätigkeiten sowie bewusste Pflichtverletzungen – besteht kein Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Was ist bei Vermögensschäden versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sind Schäden aus beratender oder planender Tätigkeit abgedeckt?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Ist das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Besteht Schutz bei bewussten Pflichtverletzungen?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden durch ständige Emissionen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, sind ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024