Stirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Schutz in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia für mitversicherte Personen zunächst erhalten – bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin. Wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird neuer Versicherungsnehmer.
Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
- Für die unter II. 1. mitversicherten Personen besteht im Todesfall des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
- Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder eine sonstige mitversicherte Person eingelöst, wird dieser Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, endet der Schutz nicht sofort. Die mitversicherten Personen bleiben zunächst weiter abgesichert – und zwar bis zum nächsten Termin, an dem der Beitrag fällig wird. Zahlt eine dieser Personen dann die nächste Beitragsrechnung, übernimmt sie damit den Vertrag und wird selbst zum Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz sofort, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Nein. Für die unter II. 1. mitversicherten Personen besteht der Versicherungsschutz im Todesfall des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wer kann den Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortsetzen?
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie eine sonstige mitversicherte Person können den Vertrag fortsetzen, indem sie die nächste Beitragsrechnung einlösen.
Wie wird man neuer Versicherungsnehmer?
Wer als überlebender Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder sonstige mitversicherte Person die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird dadurch Versicherungsnehmer.
Für welche Personen gilt die Fortsetzung des Schutzes?
Sie gilt für die unter II. 1. mitversicherten Personen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024