In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia sind Mietsachschäden an privat gemieteten Wohnräumen abweichend von den AHB eingeschlossen – ebenso Schäden an vorübergehend genutzten Unterkünften weltweit sowie an Einrichtungsgegenständen in Ferienwohnungen und Hotelzimmern bis zu einem festgelegten Betrag. Erfahren Sie, was mitversichert und was ausgeschlossen ist.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert sind auch Schäden:
- an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen,
- an Balkonen oder Terrassen,
- an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen, jedoch keine Zäune oder Bäume.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) bis 1.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Mieter etwas an Ihrer privat gemieteten Wohnung oder an Räumen in einem Gebäude beschädigen, springt der Versicherungsschutz ein – das gilt auch für fest mit dem Grundstück verbundene Dinge wie Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen. Auch bei Urlaubsaufenthalten in Ferienunterkünften oder Hotelzimmern im In- und Ausland sind Sie geschützt. Für bestimmte Schadensarten, etwa durch Abnutzung, an technischen Anlagen, an Glas oder durch Schimmel, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Wohnräumen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gilt der Schutz auch für Ferienwohnungen und Hotelzimmer?
Ja. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen wie Mobiliar, Gardinen oder Geschirr bis 1.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Sind auch Schäden im Ausland abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten, im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, an Glas (soweit man sich hiergegen besonders versichern kann), durch Schimmelbildung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Sind Zäune und Bäume auf dem gemieteten Grundstück mitversichert?
Nein. Mit dem gemieteten Grundstück fest verbundene Sachen wie Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen sind mitversichert, jedoch keine Zäune oder Bäume.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024