Wer mit der Degenia Privathaftpflichtversicherung Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen absichern möchte, profitiert davon, dass der Versicherer auf Wunsch auf den Einwand der Deliktunfähigkeit verzichtet und auch ohne gesetzliche Haftung leistet – mit einer klaren Höchstgrenze je Versicherungsfall und Jahr.
Verzicht auf den Einwand der Deliktunfähigkeit:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Rückgriffsansprüche (Regresse):
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor.
Höchstersatzleistung:
- je Versicherungsfall: 5.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme
- je Versicherungsjahr: begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle
Was bedeutet das konkret?
Richtet eine mitversicherte Person, die für ihr Handeln rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann, einen Schaden an, kann der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers trotzdem einspringen – auch dann, wenn eigentlich keine gesetzliche Haftung besteht. Voraussetzung ist, dass kein anderer Versicherer für den Schaden zuständig ist. Die Leistung ist der Höhe nach begrenzt, und der Versicherer kann sich das Geld unter Umständen bei verantwortlichen Dritten zurückholen.
Häufige Fragen
Was ist eine deliktunfähige Person?
Gemeint sind mitversicherte Personen, die für einen Schaden nicht gesetzlich haftbar gemacht werden können. Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers darauf, sich auf diese Deliktunfähigkeit zu berufen.
Leistet der Versicherer auch ohne gesetzliche Haftung?
Ja. In teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB erfolgt eine Leistung auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Je Versicherungsfall werden im Rahmen der Versicherungssumme 5.000 EUR geleistet, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Kann der Versicherer sich das Geld zurückholen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige, soweit diese nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind.
Wann greift die Leistung nicht?
Die Leistung setzt voraus, dass kein anderer Versicherer – etwa ein Sozialversicherungsträger – leistungspflichtig ist.