Die Degenia Privathaftpflichtversicherung schließt im Tarif T17 - optimum Mietsachschäden ein: von beschädigten Wohnräumen über Balkone und fest verbundene Sachen bis hin zu Ferienwohnungen und Hotelzimmern im weltweiten Ausland – inklusive der geltenden Ausschlüsse und Deckungsgrenzen.
In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Mietsachschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen, jedoch keine Zäune oder Bäume.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Mieter privat genutzte Räume beschädigen, springt die Privathaftpflicht ein – abweichend von der sonst üblichen Regelung. Das gilt auch für fest mit dem Grundstück verbundene Dinge wie Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen, nicht aber für Zäune oder Bäume. Ebenso sind Schäden in vorübergehend genutzten Unterkünften wie Ferienwohnungen oder Hotelzimmern weltweit abgedeckt, samt Einrichtung. Beachten Sie jedoch, dass bestimmte Schäden – etwa durch Verschleiß, an Heizungsanlagen, an Glas oder durch Schimmel – ausgenommen sind.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Wohnräumen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gilt der Schutz auch für Ferienwohnungen und Hotelzimmer im Ausland?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend genutzten oder gemieteten Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften im weltweiten Ausland sowie deren Einrichtung.
Bis zu welcher Höhe sind Schäden an Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften versichert?
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) sind fremde bewegliche Sachen bzw. Einrichtungsgegenstände (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, an Glas (soweit besonders versicherbar), durch Schimmelbildung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Sind Zäune und Bäume auf dem gemieteten Grundstück mitversichert?
Nein. Fest mit dem Grundstück verbundene Sachen wie Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen sind eingeschlossen, jedoch keine Zäune oder Bäume.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024