Die Degenia Privathaftpflichtversicherung im Tarif T17 - optimum schützt bei Schadenereignissen im Ausland – zeitlich unbegrenzt in Europa und weltweit –, solange der inländische Wohnsitz bestehen bleibt, und stellt bei behördlich angeordneten Kautionen innerhalb Europas einen Betrag bereit.
Versichert ist – abweichend von § 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird.
Versicherungsschutz besteht für:
- zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa
- außereuropäische Auslandsaufenthalte
Leistungen in Euro:
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Versicherungsfälle in den USA und Kanada:
Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind:
- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
- Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kaution innerhalb Europas:
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 200.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur im Inland, sondern auch bei Schäden, die während eines Auslandsaufenthalts entstehen – in Europa ohne zeitliche Begrenzung und auch außerhalb Europas. Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz im Inland erhalten bleibt. Für bestimmte Situationen im Ausland, etwa eine behördlich verlangte Kaution innerhalb Europas, kann der Versicherer vorübergehend einen Betrag bereitstellen, der später wieder verrechnet wird.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz auch außerhalb Europas?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa sowie für außereuropäische Auslandsaufenthalte, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird.
In welcher Währung erfolgen die Leistungen?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was gilt bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada?
Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Bis zu welcher Höhe wird eine Kaution im Ausland gestellt?
Bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, bei dem durch behördliche Anordnung eine Kaution zu hinterlegen ist, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zu 200.000 EUR zur Verfügung.
Muss eine gestellte Kaution zurückgezahlt werden?
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, muss der Versicherungsnehmer den Differenzbetrag zurückzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder verfallen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024