In der Degenia Privathaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht rund um Immobilien breit abgesichert – von Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und Ferienobjekten über unbebaute Grundstücke bis zu Photovoltaik-Anlagen, Verkehrssicherungspflichten, Vermietung und Bauvorhaben. Erfahren Sie, welche Objekte, Voraussetzungen und Grenzen gelten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:
- a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswohnungen.
Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- b) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eines vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Zweifamilienhauses.
Mitversichert ist bei den Objekten von a) und b) auch eine gewerbliche Teilnutzung durch versicherte Personen als z. B. Büro-, Praxis-, oder Lagerraum.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, z. B. einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- c) eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga),
- d) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercamping),
- e) eines Schrebergartens/Kleingartens einschließlich Laube,
- f) eines unbebauten Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 1.000 m²,
einschließlich dazugehörigen Garagen/Stellplätze und Gärten, Swimmingpools oder Teiche, privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück, wie z. B. Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen, sowie der Betrieb von Treppenliften.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- dass die unter Ziffer III. 1.1 a) – f) genannten Objekte innerhalb der EU oder EFTA* gelegen sind und
- dass die unter Ziffer III. 1.1 a) – f) genannten Objekte vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden.
* European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen)
Versichert ist bei den unter 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht:
a) aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden.
Mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde.
b) aus der Vermietung (Verpachtung):
- aa) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 3 Betten);
- bb) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
- cc) von bis zu einer Garage oder einem Stellplatz;
- dd) einer Wohnung (auch Ferienwohnung) sowie eines Ferienhauses inkl. dazugehörige Garagen;
sofern diese Risiken innerhalb der EU oder EFTA gelegen sind.
Werden die Summen überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB).
c) als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer.
d) als Bauherr von Baumaßnahmen (Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben.
Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus handelt, entfällt die Begrenzung der Bausumme.
Wenn die genannten Bausummen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach § 4 AHB.
Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die Objekte innerhalb der EU oder EFTA befinden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Nicht versichert sind:
- Bauplanung und Bauleitung;
- Bau einer Erdwärmeanlage;
- Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
e) als früherer Besitzer aus § 836 Ziff. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
f) des Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
g) wegen Schäden, die durch häusliche Abwässer sowie aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
h) aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke, einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung).
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden an der Anlage selbst;
- durch den Anschluss der Anlage an das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;
- infolge der Montage am Bestimmungsort der Anlage;
- wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AHB bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Als Eigentümer oder Inhaber verschiedener Immobilien und Grundstücke – von der Wohnung über das Einfamilienhaus bis zum Ferienhaus, Schrebergarten oder unbebauten Grundstück – sind Sie über diesen Tarif gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche abgesichert. Der Schutz erstreckt sich unter anderem auf Verkehrssicherungspflichten, bestimmte Vermietungen, Bauvorhaben und Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme. Damit der Schutz greift, müssen die Objekte innerhalb der EU oder EFTA liegen und in der Regel privat bzw. zu Wohnzwecken genutzt werden. Für einige Situationen und Schadenarten gelten Grenzen und Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Welche Immobilien und Grundstücke sind mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Wohnungen (inkl. Ferien- und Eigentumswohnungen), Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Zweifamilienhäusern, Wochenend- oder Ferienhäusern, fest installierten nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping), Schrebergärten/Kleingärten mit Laube sowie unbebauten Grundstücken bis 1.000 m². Zugehörige Garagen, Stellplätze, Gärten, Pools, Teiche, privat genutzte Nebengebäude und der Betrieb von Treppenliften sind eingeschlossen.
Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Die Objekte müssen innerhalb der EU oder EFTA (Island, Liechtenstein, Schweiz, Norwegen) gelegen sein und vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden.
Bis zu welcher Bausumme bin ich als Bauherr versichert?
Als Bauherr von Baumaßnahmen (Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) besteht Schutz bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben. Bei einem selbst genutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus entfällt diese Begrenzung. Wird die Bausumme überschritten, entfällt der Schutz; es gelten die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach § 4 AHB.
Ist die Vermietung von Wohnräumen mitversichert?
Ja, mitversichert ist die Vermietung bzw. Verpachtung einzelner Wohnräume – auch an Feriengäste (maximal 3 Betten), einzelner Räume auch zu gewerblichen Zwecken, von bis zu einer Garage oder einem Stellplatz sowie einer Wohnung (auch Ferienwohnung) oder eines Ferienhauses inkl. dazugehöriger Garagen, sofern diese Risiken in der EU oder EFTA liegen. Werden die Summen überschritten, entfällt die Mitversicherung.
Sind Photovoltaik- und ähnliche Energieanlagen abgedeckt?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung – etwa Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke – einschließlich Betrieb und Stromeinspeisung (auch bei Gewerbeanmeldung). Nicht versichert sind unter anderem Schäden an der Anlage selbst, durch den Netzanschluss, infolge der Montage sowie wegen Abnutzung oder Verschleiß.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024