Wer sich in der Degenia Privathaftpflichtversicherung ehrenamtlich engagiert oder unentgeltliche Freiwilligenarbeit leistet, ist über die gesetzliche Haftpflicht geschützt – etwa in der Kranken- und Altenpflege, in Vereinen, Parteien oder Sportvereinigungen. Welche Tätigkeiten abgedeckt sind und welche Ehrenämter ausgeschlossen bleiben, erfahren Sie hier.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fällt z.B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
- b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Was bedeutet das konkret?
Engagieren Sie sich freiwillig und unentgeltlich für soziale Zwecke – etwa in der Pflege, in einem Verein oder einer Sportgruppe –, dann ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit mitversichert. Springt jedoch ein anderer Versicherer ein, greift dieser Vertrag nicht. Ehrenämter mit hoheitlichem Charakter oder mit beruflichem Bezug sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Ist meine ehrenamtliche Tätigkeit mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Welche Tätigkeiten sind zum Beispiel abgedeckt?
Dazu zählen etwa die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden sowie bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer zuständig ist?
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist – zum Beispiel eine Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung –, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert sind öffentliche/hoheitliche Ehrenämter, etwa als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, sowie wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV oder beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024