Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia deckt im Tarif T17 - classic das Gewässerschaden-Restrisiko ab: versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Folgen von Veränderungen der Beschaffenheit eines Gewässers, ausgenommen das Anlagerisiko. Wie Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten, erfahren Sie hier.
Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (sogenanntes Anlagerisiko).
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Baustein sichert die gesetzliche Haftpflicht ab, wenn durch das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Gewässer – auch das Grundwasser – in seiner Beschaffenheit verändert wird. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Das reine Anlagerisiko ist nicht Teil dieses Schutzes. Neben der eigentlichen Entschädigung können auch Kosten für Maßnahmen zur Schadenabwendung übernommen werden. Wer vorsätzlich gegen Gewässerschutzvorschriften verstößt oder bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen und höhere Gewalt hat keinen Anspruch. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Was ist ein Gewässerschaden im Sinne dieser Versicherung?
Gemeint sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Ist das Anlagerisiko mitversichert?
Nein. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (sogenanntes Anlagerisiko).
Wie ist der Versicherungsschutz erhältlich?
Versicherungsschutz für das Gewässerschaden-Restrisiko wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Rettungskosten – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutz-Vorschriften sowie Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024