In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia deckt das Gewässerschaden-Anlagenrisiko im Tarif T17 - classic Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen und Tankanlagen für gewässerschädliche Stoffe ab – von Kleingebinden bis 100 l/kg über Heizöl- und Flüssiggastanks bis 6.000 Litern, mit einer Versicherungssumme von 5.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde:
Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg.
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Tankanlagen (Heizöl und Flüssiggas):
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas oder von privat genutzten Abwassergruben ausschließlich für Abwässer ohne Einleitung in Gewässer auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken.
Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
- als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 6.000 Litern (Batterietanks gelten als ein Tank) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
- für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß des Sozialgesetzbuchs VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Versicherungsleistungen:
Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Pflichtwidrigkeiten/Verstöße:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung:
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Gemeingefahren:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Eingeschlossene Schäden:
Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Zu Ziffer 23 gilt Folgendes:
Risikobeschreibungen:
- Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
- Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Wer gewässerschädliche Stoffe lagert – etwa in Kleingebinden, in einem Heizöl- oder Flüssiggastank oder in einer privaten Abwassergrube – kann haften, wenn diese Stoffe austreten und ein Gewässer schädigen. Der Baustein springt für solche gesetzlichen Haftpflichtansprüche ein, sowohl für Schäden am Gewässer selbst als auch für damit verbundene Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Für die genannten Mengen und Anlagengrößen gelten feste Grenzen; bei bestimmten Schäden am eigenen Grundstück bleibt ein Selbstbehalt bestehen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Mengen sind bei Kleingebinden mitversichert?
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. Werden diese Mengen überschritten, entfällt die Mitversicherung und es bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Tankanlagen versichert?
Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe mit einem Fassungsvermögen von bis zu 6.000 Litern. Batterietanks gelten dabei als ein Tank.
Wie hoch ist die Versicherungssumme je Versicherungsfall?
Die Versicherungsleistung ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Gibt es einen Selbstbehalt?
Ja. Bei eingeschlossenen Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht werden, hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden 250 EUR selbst zu tragen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gewässerschutzrechtlichen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben, sowie Schäden aus Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand oder höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte. Auch Schäden an der Anlage selbst sind ausgeschlossen.