Wer dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen oder fremden Dritten bei der Arbeit einen Sachschaden zufügt, ist über die Degenia Privathaftpflichtversicherung abgesichert – abweichend von den üblichen Ausschlüssen. Erfahren Sie, welche Schäden versichert sind, welche Höchstersatzleistung gilt und welche Regressansprüche ausgeschlossen sind.
Versichert ist – abweichend von § 7.7 AHB und I. bzw. IV.1.a) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber folgenden Personen:
- dem Arbeitgeber,
- Arbeitskollegen und
- sonstigen fremden Dritten.
Mitversichert sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten. Gegenüber sonstigen fremden Dritten gilt dies auch für Personenschäden.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z. B. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Höchstersatzleistung: Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500 EUR.
Diese Höchstleistung gilt nicht für die Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB. Hierfür gilt die vereinbarte Deckungssumme.
Ausgeschlossen sind:
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
- Sozialhilfeträgern,
- privaten Krankenversicherern und
- Arbeitgebern.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Arbeitnehmer während Ihrer Arbeit versehentlich etwas beschädigen – etwa Eigentum Ihres Arbeitgebers, eines Kollegen oder einer außenstehenden Person –, kann dieser Schutz einspringen. Er gilt allerdings nur, wenn keine andere Versicherung (wie eine Betriebs-Haftpflichtversicherung) greift. Für die reine Abwehr unberechtigter Ansprüche gilt eine höhere Grenze als für die eigentliche Schadenzahlung. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind bei der Arbeit versichert?
Versichert sind Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen und sonstigen fremden Dritten sowie die daraus entstehenden Vermögensschäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten. Gegenüber sonstigen fremden Dritten gilt dies auch für Personenschäden.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500 EUR. Für die Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche nach § 5.1 AHB gilt diese Grenze nicht, sondern die vereinbarte Deckungssumme.
Was passiert, wenn ein anderer Vertrag besteht?
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag, zum Beispiel eine Betriebs-Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024