Wer bei der Degenia Privathaftpflichtversicherung während der Vertragsdauer arbeitslos wird, kann den Vertrag vorübergehend beitragsfrei stellen lassen. Welche Altersgrenzen, Beschäftigungszeiten und Meldepflichten gelten und wie lange die Beitragsbefreiung höchstens läuft, erfahren Sie hier im Überblick.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Voraussetzung für die Leistung:
- Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
- war unbefristet und ungekündigt und
- unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
- die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn:
- das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
- der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
- der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
Wartezeit:
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.
- Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
- Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Dauer der Leistung:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
- Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 26.1 und 26.3 erneut erfüllt sein.
Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 12 Monate möglich.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz, können Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung eine Zeit lang weiterlaufen lassen, ohne dafür Beiträge zu zahlen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen – etwa zum Alter, zur bisherigen Beschäftigungsdauer und zur Art des Arbeitsverhältnisses. Wichtig ist außerdem, dass Sie sich arbeitslos melden, den Anspruch rasch geltend machen und die Arbeitslosigkeit nachweisen. Endet die Arbeitslosigkeit, läuft der Vertrag ganz normal beitragspflichtig weiter.
Häufige Fragen
Wie lange kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden?
Die Beitragsbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten. Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 12 Monate möglich.
Welche Altersgrenzen gelten für die Beitragsbefreiung?
Der Versicherungsnehmer darf zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Besteht direkt nach Vertragsbeginn Anspruch auf Beitragsbefreiung?
Nein. Kein Anspruch besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Was muss ich tun, um die Beitragsbefreiung zu erhalten?
Der Anspruch ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit sind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen, und das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Kann ich den Versicherungsschutz während der beitragsfreien Zeit ändern?
Nein. Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024