Die Degenia Privathaftpflichtversicherung schützt im Tarif T17 - basic bei ehrenamtlicher Tätigkeit und unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aus sozialem Engagement – etwa in Vereinen, in der Pflege oder in der Jugendarbeit. Erfahren Sie, welche Ehrenämter mitversichert sind und welche öffentlichen oder beruflichen Ämter außen vor bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
- b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Was bedeutet das konkret?
Wer sich ehrenamtlich oder unentgeltlich freiwillig für soziale Zwecke engagiert, ist bei Schäden gegenüber Dritten grundsätzlich abgesichert. Das gilt etwa für Mitarbeit in Vereinen, in der Pflege, in der Kirchen- und Jugendarbeit oder in Sport- und Musikgruppen. Springt jedoch ein anderer Versicherer ein – zum Beispiel eine Vereins- oder Betriebs-Haftpflicht –, greift dieser Vertrag nicht. Öffentliche Ehrenämter sowie Ämter mit beruflichem Charakter sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Ist ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, z.B. die Mitarbeit in Vereinen.
Welche Bereiche des Engagements sind konkret abgedeckt?
Dazu zählen z.B. die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden sowie die Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist?
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, z.B. eine Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert sind öffentliche/hoheitliche Ehrenämter wie Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sowie wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV oder beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024