In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia ist neben dem Versicherungsnehmer auch die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Kindern mitversichert – inklusive klarer Regelungen für Ausbildung, Wehr- und Zivildienst sowie für im Haushalt beschäftigte Personen.
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
a) Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner:
- des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*.
b) Lebensgefährte des Versicherungsnehmers:
Mitversichert ist der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person:
- in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt,
- bei ihm behördlich gemeldet ist,
- keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt,
- beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
c) Kinder:
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium – auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang).
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz, solange sie:
- im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder
- auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (so genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
d) Im Haushalt beschäftigte Personen:
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag, sozialem Engagement oder gefälligkeitshalber, Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern erstreckt sich in gleicher Weise auf weitere Personen im engeren Lebensumfeld – etwa den Ehe- oder Lebenspartner, unter bestimmten Voraussetzungen den Lebensgefährten sowie die Kinder. Für Kinder gelten dabei besondere Regelungen während Ausbildung, Übergangsphasen und Dienstzeiten. Auch Personen, die im Haushalt oder im privaten Bereich mithelfen, sind aus dieser Tätigkeit heraus mitversichert. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ist der Lebensgefährte mitversichert?
Ja, sofern er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, bei ihm behördlich gemeldet ist, keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sind volljährige Kinder in Ausbildung mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden – etwa Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang.
Bleibt der Schutz während Wehr- oder Zivildienst bestehen?
Ja. Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. FWD, BFD oder FSJ/FÖJ, nach der Schule sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen – auch wenn die Kinder in dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Wann entfällt der Versicherungsschutz für Kinder?
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen. Eine neue Lehre bzw. ein neues Studium nach abgebrochener Erstausbildung gilt dabei nicht als Zweitausbildung.
Sind im Haushalt beschäftigte Personen abgesichert?
Ja, sie sind gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit mitversichert – ebenso Personen, die aus Arbeitsvertrag, sozialem Engagement oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII betreffen.