In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia sind gegenseitige Haftpflichtansprüche versicherter Personen untereinander grundsätzlich ausgeschlossen. Welche gesetzlichen Regressansprüche und Haftpflichtansprüche dennoch mitversichert bleiben, erfahren Sie hier im Detail.
Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch:
- gesetzliche Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern
- gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach II 1. d) gegen alle sonstigen versicherten Personen
* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Schadenersatzansprüche zwischen den über den Vertrag versicherten Personen nicht gedeckt. Es gibt jedoch klar benannte Ausnahmen: Bestimmte gesetzliche Rückforderungsansprüche von Trägern und Versicherern sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche einzelner mitversicherter Personen gegen die übrigen versicherten Personen bleiben eingeschlossen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche versicherter Personen untereinander versichert?
Nein. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB ausgeschlossen.
Welche Ansprüche bleiben trotz des Ausschlusses mitversichert?
Mitversichert sind gesetzliche Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach II 1. d) gegen alle sonstigen versicherten Personen.
Wer gilt als eingetragener Lebenspartner?
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Auf welche Bedingungen stützt sich der Ausschluss?
Der Ausschluss der gegenseitigen Haftpflichtansprüche erfolgt entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB.