Die Degenia Privathaftpflichtversicherung schließt im Tarif T17 - basic Mietsachschäden ein: Beschädigungen an gemieteten Wohnräumen, Balkonen, Terrassen und fest verbundenen Sachen sind abgedeckt, ebenso vorübergehend genutzte Unterkünfte im Ausland. Erfahren Sie, welche Ausschlüsse gelten und wie hoch die Ersatzleistung ausfällt.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus:
- der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
- Schäden an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen;
- Schäden an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen, jedoch keine Zäune oder Bäume.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).
Höchstersatzleistung:
- Im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 300.000 EUR.
- Begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Mieter versehentlich Räume oder fest zum Gebäude gehörende Dinge beschädigen, kann dieser Schutz einspringen. Das gilt auch für vorübergehend genutzte Unterkünfte im Ausland, etwa im Urlaub. Bestimmte Schäden – zum Beispiel durch normale Abnutzung, an Glas oder durch Schimmel – sind allerdings vom Schutz ausgenommen. Für die Leistung gelten festgelegte Höchstbeträge.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Wohnräumen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gilt der Schutz auch für Unterkünfte im Ausland?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, an Glas (soweit besonders versicherbar) und durch Schimmelbildung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Sind Zäune oder Bäume mitversichert?
Nein. Fest mit dem gemieteten Grundstück verbundene Sachen wie Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen sind eingeschlossen, jedoch keine Zäune oder Bäume.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 300.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024