Bei der Degenia Hausratversicherung im Cyber-Tarif hängt die Leistung nach einer missbräuchlichen Verfügung von besonderen Obliegenheiten ab: sofortige Meldung an Zahlungsdienstleister und Versicherer, Kontosperrung, Aufforderung an das Geldinstitut, polizeiliche Anzeige, Abtretung des Anspruchs sowie aktuelle Sicherheitssoftware und der geschützte Umgang mit Zugangsdaten.
Eine Leistung gemäß Ziffer 3.2 erfolgt ausschließlich, wenn:
- a) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die missbräuchliche Verfügung unverzüglich ab Kenntnis des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person hierüber dem betroffenen Zahlungsdienstleister sowie dem Versicherer melden und eine Sperrung des betroffenen Kontos/Depots/Zahlungskarte veranlassen;
- b) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das kontoführende Geldinstitut bzw. den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner aufgefordert haben, den Vermögensschaden zu erstatten, der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eine (teilweise oder vollständige) Ablehnung durch das kontoführende Geldinstitut bzw. durch den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner erhalten haben und der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person dem Versicherer diese Ablehnung sowie eine polizeiliche Anzeige gegen den handelnden Dritten vorgelegt haben;
- c) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ihren Anspruch gegen das kontoführende Unternehmen des ungerechtfertigt bereicherten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an ihren Versicherer abtreten;
- d) auf den Geräten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person für die Eingabe der Zugangs- und Identifikationsdaten des kontoführenden Geldinstituts bzw. eines anderweitigen Vertragspartners üblicherweise nutzen eine aktuelle Sicherheitssoftware installiert und aktiviert ist, die automatisch upgedatet wird, soweit dies technisch möglich ist;
- e) die Zugangs- und Identifikationsdaten der Konten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person bei Geldinstituten bzw. anderweitigen Vertragspartnern vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person nicht an Dritte weitergegeben wurden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in einer für Phishing oder Pharming typischen Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt.
Was bedeutet das konkret?
Damit im Cyber-Fall gezahlt wird, müssen bestimmte Pflichten erfüllt sein: Man meldet den Missbrauch sofort dem Zahlungsdienstleister und dem Versicherer und lässt das Konto sperren. Zusätzlich wendet man sich zuerst an das Geldinstitut oder den Kartenpartner, legt dem Versicherer eine Ablehnung sowie eine Strafanzeige vor und tritt den Anspruch an den Versicherer ab. Außerdem sollte auf den genutzten Geräten eine aktuelle Sicherheitssoftware laufen und die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden – wobei typische Phishing- oder Pharming-Täuschungen hier ausgenommen sind.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einer missbräuchlichen Verfügung sofort tun?
Die missbräuchliche Verfügung unverzüglich ab Kenntnis dem betroffenen Zahlungsdienstleister sowie dem Versicherer melden und eine Sperrung des betroffenen Kontos, Depots oder der Zahlungskarte veranlassen.
Muss ich zuerst das Geldinstitut kontaktieren?
Ja. Sie müssen das kontoführende Geldinstitut bzw. den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner auffordern, den Vermögensschaden zu erstatten. Erhalten Sie eine teilweise oder vollständige Ablehnung, legen Sie diese Ablehnung sowie eine polizeiliche Anzeige gegen den handelnden Dritten dem Versicherer vor.
Welche Anforderungen gelten für meine Geräte?
Auf den Geräten, die Sie üblicherweise für die Eingabe der Zugangs- und Identifikationsdaten nutzen, muss eine aktuelle Sicherheitssoftware installiert und aktiviert sein, die automatisch upgedatet wird, soweit dies technisch möglich ist.
Was gilt beim Weitergeben von Zugangsdaten?
Die Zugangs- und Identifikationsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte in einer für Phishing oder Pharming typischen Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt.
Muss ich meinen Anspruch abtreten?
Ja. Sie müssen Ihren Anspruch gegen das kontoführende Unternehmen des ungerechtfertigt bereicherten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an Ihren Versicherer abtreten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025