In der Hausratversicherung der Degenia sind im Cyber-Tarif der Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen abgesichert. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ehe- und Lebenspartner sowie deren Kinder – von leiblichen Kindern über Adoptiv- bis hin zu Stief- und Pflegekindern.
Versichert sind der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Als Familienangehörige gelten auch der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie dessen Kinder, sofern diese mit ihrem Erstwohnsitz unter der Adresse des Versicherungsnehmers gemeldet sind.
Als Kinder des Versicherungsnehmers gelten:
- leibliche Kinder;
- Adoptivkinder;
- Stief- und Pflegekinder;
- Kinder des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Kinder ununterbrochen bis zum Auszug mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die Person, die im Versicherungsschein steht, sondern auch die Menschen, die mit ihr zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Dazu können der Partner und Kinder gehören – vorausgesetzt, sie erfüllen die genannten Bedingungen wie den gemeldeten Erstwohnsitz oder das durchgehende Zusammenleben bis zum Auszug. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wer ist in der Hausratversicherung versichert?
Versichert sind der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Zählen Ehe- und Lebenspartner als Familienangehörige?
Ja. Als Familienangehörige gelten auch der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie dessen Kinder, sofern diese mit ihrem Erstwohnsitz unter der Adresse des Versicherungsnehmers gemeldet sind.
Welche Kinder gelten als Kinder des Versicherungsnehmers?
Als Kinder gelten leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder sowie Kinder des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz von Kindern?
Voraussetzung ist, dass diese Kinder ununterbrochen bis zum Auszug mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025