Mit der Degenia Hausratversicherung sind Privatverkäufer bei Online-Verkäufen gegen bestimmte Betrugsfälle abgesichert: Wird man über eine fremde Identität getäuscht und muss den Kaufpreis zurückerstatten, werden bis zu 3.000 EUR je Versicherungsfall geleistet – abzüglich eines Selbstbehalts und unter klaren Voraussetzungen, Obliegenheiten und Ausschlüssen.
Versicherte Online-Verkäufe
Versichert sind die vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person als Privatverkäufer über das Internet verkaufte oder versteigerte Waren bis zu dem vereinbarten Verkaufspreis pro Verkaufsvorgang (Online-Verkauf).
Voraussetzung ist:
- Der Online-Verkauf hat während der Laufzeit des Versicherungsvertrags stattgefunden.
- Der Kaufpreis wurde in einem Betrag bezahlt (kein Ratenkauf).
Versicherte Ereignisse im Zusammenhang mit Online-Verkäufen
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Privatverkäufer über die Identität eines Dritten getäuscht werden (z. B. durch rechtswidrige Erlangung der Zugangsdaten) und der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person rechtlich zur Rückerstattung des Kaufpreises an den rechtmäßigen Inhaber der Identität verpflichtet sind, ohne dass Sie die Ware vom betrügerischen Dritten zurückerhalten.
Leistung im Versicherungsfall
Erstattet wird im Versicherungsfall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis (inkl. Versandkosten) der versicherten Ware.
Der fehlende Rückerhalt mehrerer in einem Kaufvertrag verkaufter Waren ist als ein Versicherungsfall zu verstehen. Der fehlende Rückerhalt mehrerer Waren, die auf individuellen Kaufverträgen basieren und gemeinsam versandt werden, ist ebenfalls als ein Versicherungsfall zu verstehen.
Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalt
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
- Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 100 EUR gekürzt.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Eine Leistung gemäß Ziffer 2.2.3 erfolgt ausschließlich, wenn
- a) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die gesetzlich oder vertraglich zustehenden Rechte in Anspruch genommen haben, um die fälschlicherweise an den Dritten gelieferte Ware von diesem zurückzuerlangen und
- b) eine Strafanzeige bei der zuständigen Behörde gegen den betrügerischen Dritten durch den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erfolgt ist, sowie
- c) dem Versicherer die Kontaktdaten des Dritten und des rechtmäßigen Identitätsinhabers sowie der dazugehörige Mail- oder Schriftverkehr vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zur Verfügung gestellt wird.
Erhalten der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachträglich eine Zahlung des Kaufpreises oder Rückgabe der Ware durch den betrügerischen Dritten, so ist die vom Versicherer erhaltene Leistung unverzüglich ohne Aufforderung an den Versicherer zurückzuerstatten.
Nicht versicherte Online-Verkäufe
Nicht versichert sind Kaufverträge
- a) gemäß Ziffer 2.1.6 a) und b) analog;
- b) bei denen der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz bzw. die Lieferadresse außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz angegeben hat;
- c) über Gutscheine sowie Dienstleistungen;
- d) bei denen die Bezahlung der Ware über eine Kryptowährung erfolgte;
- e) bei denen der Versand der Ware vor Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie privat online Waren verkaufen und dabei einem Betrüger aufsitzen, der eine fremde Identität missbraucht, kann Sie diese Absicherung schützen. Können Sie die verschickte Ware nicht zurückholen und müssen den Kaufpreis dem echten Identitätsinhaber erstatten, springt die Versicherung ein. Damit die Leistung greift, müssen Sie Ihre Rechte zur Rückholung nutzen, Anzeige erstatten und dem Versicherer die nötigen Kontakt- und Kommunikationsdaten geben. Bestimmte Verkäufe – etwa außerhalb des EWR oder der Schweiz, per Kryptowährung oder Versand vor Zahlungseingang – sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe wird ein Schaden beim Online-Verkauf erstattet?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt. Vom errechneten Betrag wird je Versicherungsfall ein Selbstbehalt von 100 EUR abgezogen.
Wann besteht Versicherungsschutz beim Privatverkauf?
Wenn Sie als Privatverkäufer über die Identität eines Dritten getäuscht werden und rechtlich verpflichtet sind, dem rechtmäßigen Identitätsinhaber den Kaufpreis zurückzuerstatten, ohne die Ware vom betrügerischen Dritten zurückzuerhalten.
Welche Pflichten habe ich nach einem Versicherungsfall?
Sie müssen Ihre gesetzlichen oder vertraglichen Rechte zur Rückholung der Ware nutzen, eine Strafanzeige gegen den betrügerischen Dritten erstatten und dem Versicherer die Kontaktdaten des Dritten sowie des rechtmäßigen Identitätsinhabers und den zugehörigen Mail- oder Schriftverkehr zur Verfügung stellen.
Welche Online-Verkäufe sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Verkäufe, bei denen der Käufer Firmen-/Wohnsitz oder Lieferadresse außerhalb des EWR oder der Schweiz angegeben hat, Verkäufe über Gutscheine sowie Dienstleistungen, Zahlungen per Kryptowährung sowie Versand vor Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers.
Was passiert, wenn ich den Kaufpreis oder die Ware doch noch zurückerhalte?
Erhalten Sie nachträglich eine Zahlung des Kaufpreises oder die Rückgabe der Ware durch den betrügerischen Dritten, ist die vom Versicherer erhaltene Leistung unverzüglich und ohne Aufforderung an den Versicherer zurückzuerstatten.
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