In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 Folgendes für Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?:
- Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
- Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
- Platten und Spiegel aus Glas;
- Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
- Zusätzlich versichert
Zusätzlich sind folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert:
- Scheiben und Platten aus Kunststoff, dazu zählen auch Scheiben und Platten aus Acryl- und Plexiglas;
- Platten aus Glaskeramik;
- Glasbausteine und Profilbaugläser;
- Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
- Nur für die Gebäudeglasversicherung: Glaskörper aus Betonglas
- Nur für die Haushaltsglasversicherung: Scheiben von Aquarien und Terrarien;
- Sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind;
- Weitere versicherte Sachen
Bis zu einer Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall in Höhe von 1.000 EUR sind versichert:
- Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen. Darüber hinaus gelten auch Schäden an Abdeckungen von Sonnenkollektoren als mitversichert.
- Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert:
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vor.
Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden verursacht.
Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.
- Nur für die Gebäudeglasversicherung
Ausgestellte Waren und Dekorationsmittel hinter versicherten Scheiben sind unter folgenden Voraussetzungen versichert:
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vor.
Außerdem wurden die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
Der Versicherer ersetzt
a) bei zerstörten Waren und Dekorationsmitteln den Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Reste dieser zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt.
b) bei beschädigten Waren und Dekorationsmitteln die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird.
Ersetzt wird aber höchstens der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
- Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
- Photovoltaikanlagen;
- Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
- Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025