In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Welche Kosten sind versichert?:
- Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).
- Zusätzlich versichert
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
- Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern;
- Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;
- Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
- Die Entschädigung für die versicherten Kosten nach Abschnitt A 5-2.1, A 5-2.2, A 5-2.3 und Abschnitt A 5-2.4 DEG-AGlB 2026 ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).
- Zusätzlich versichert
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
- Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern;
- Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;
- Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
- Die Entschädigung für die versicherten Kosten nach Abschnitt A 5-2.1, A 5-2.2, A 5-2.3 und Abschnitt A 5-2.4 DEG-AGlB 2026 ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025