Bei starkem Schädlingsbefall organisiert die Degenia in der Hausratversicherung den Einsatz einer Fachfirma und übernimmt in den Varianten premium und optimum bis zu 500 EUR – vorausgesetzt, der Befall war bei Vertragsbeginn nicht erkennbar. Als Schädlinge gelten unter anderem Schaben, Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
Für die Schädlingsbekämpfung gelten folgende Regelungen:
Organisation der Fachfirma:
Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schädlingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in einem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, welches nur fachmännisch beseitigt werden kann.
Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:
- classic: nicht mitversichert
- premium: bis zu 500 EUR
- optimum: bis zu 500 EUR
Als Schädlinge gelten ausschließlich:
- Schaben (z. B. Kakerlaken)
- Ratten
- Mäuse
- Motten
- Ameisen
- Silberfischchen
Ausschluss:
Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des Vertrages für den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erkennbar war.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihre Wohnung so stark von bestimmten Schädlingen befallen ist, dass Sie das Problem nicht mehr selbst in den Griff bekommen, kümmert sich der Versicherer um eine professionelle Fachfirma. Je nach gewählter Tarifvariante werden die Kosten bis zu einer festgelegten Grenze übernommen. Voraussetzung ist, dass der Befall bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt oder erkennbar war.
Häufige Fragen
Welche Kosten für die Schädlingsbekämpfung werden übernommen?
In den Tarifvarianten premium und optimum werden je Versicherungsfall bis zu 500 EUR übernommen. In der Variante classic ist die Schädlingsbekämpfung nicht mitversichert.
Welche Schädlinge sind abgedeckt?
Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
Wer beauftragt die Fachfirma?
Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Fachfirma, wenn die Wohnung in einem Ausmaß befallen wurde, das nur fachmännisch beseitigt werden kann.
Wann besteht kein Anspruch auf Leistung?
Es besteht kein Anspruch, wenn der Befall der versicherten Wohnung bereits vor Vertragsbeginn für den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erkennbar war.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025