Die Vorsorgeversicherung der Degenia Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt neu entstehende Risiken sofort im Rahmen des bestehenden Vertrages. Wer die Anzeigepflicht wahrt, sichert sich den Schutz – bis zur Einigung mit festen Höchstsummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und welche Risiken ausgenommen sind.
In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt Folgendes für die Vorsorgeversicherung:
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes für neue Risiken:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 4.1 (2) begrenzt auf:
- EUR 1.000.000 für Personenschäden
- EUR 500.000 für Sachschäden
- EUR 50.000 für Vermögensschäden – soweit vereinbart
Dies gilt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Entsteht während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko, besteht dafür zunächst automatisch Schutz. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, muss das neue Risiko nach Aufforderung fristgerecht gemeldet werden. Bis eine Einigung über den Beitrag erreicht ist, gelten für neue Risiken feste Höchstbeträge. Bestimmte Risiken – etwa aus Fahrzeugen mit Zulassungspflicht oder Bahnen – sind von dieser Regelung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert bei nicht rechtzeitiger Anzeige?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wie hoch ist der Schutz für neue Risiken bis zur Einigung?
Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf EUR 1.000.000 für Personenschäden, EUR 500.000 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR 50.000 für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023