In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Verpflichtungen frei. Erfahren Sie, welche Vollmachten der Versicherer bei Schadenabwicklung, Prozessführung, Strafverteidigung und Rentenansprüchen erhält.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Vollmacht des Versicherers bei der Schadenabwicklung:
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Prozessführung:
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Kosten der Strafverteidigung:
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Ansprüche auf Aufhebung oder Minderung einer Rente:
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer klärt für Sie, ob ein Haftpflichtanspruch berechtigt ist. Unberechtigte Forderungen wehrt er ab, für berechtigte Forderungen kommt er auf. Dabei darf er in Ihrem Namen die notwendigen Erklärungen abgeben, einen Prozess führen und – wenn er es wünscht oder genehmigt – die Kosten eines Strafverteidigers übernehmen. Auch Ansprüche auf Aufhebung oder Minderung einer Rente darf der Versicherer für Sie geltend machen.
Häufige Fragen
Was leistet der Versicherer bei einem Haftpflichtfall?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wann gilt eine Schadensersatzverpflichtung als berechtigt?
Berechtigt ist eine Schadensersatzverpflichtung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Innerhalb welcher Frist erfolgt die Freistellung?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Binden Anerkenntnisse ohne Zustimmung des Versicherers?
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wurden, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Wer trägt die Kosten eines Strafverteidigers?
Wünscht oder genehmigt der Versicherer in einem Strafverfahren die Bestellung eines Verteidigers, so trägt er die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025