Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia versichert im Tarif T26 Gewässerschäden – also nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit inklusive Grundwasser. Erfahren Sie, welche Entschädigungsgrenzen für die Varianten classic, premium und optimum gelten, wie Lagerung gewässerschädlicher Stoffe abgesichert ist und welche Ausschlüsse gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante (Lagerung):
- classic: bis zu 50 l/kg, max. 300 l/kg
- premium: bis zu 50 l/kg, max. 300 l/kg
- optimum: bis zu 50 l/kg, max. 300 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-HuG 2026).
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme):
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante (Versicherungssumme):
- classic: bis zu 3.000.000 EUR
- premium: bis zu 3.000.000 EUR
- optimum: bis zu 3.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten);
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante (Rettungskosten und Gutachterkosten):
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A 1-1.2 DEG-HuG 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung sichert Sie ab, wenn durch Ihr Verschulden ein Gewässer oder das Grundwasser in seiner Beschaffenheit beeinträchtigt wird und Sie dafür gesetzlich haften. In allen drei Tarifvarianten – classic, premium und optimum – ist dieser Schutz enthalten. Auch für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe besteht Schutz, allerdings nur bis zu bestimmten Mengengrenzen. Werden diese überschritten, greifen andere Bedingungen. Zusätzlich werden bestimmte Rettungs- und Gutachterkosten übernommen. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bei Krieg, Unruhen oder höherer Gewalt besteht kein Schutz. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden in allen Tarifvarianten versichert?
Ja, Gewässerschäden sind in den Varianten classic, premium und optimum mitversichert.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgesichert?
Versicherungsschutz besteht für Anlagen bis zu 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter max. 300 l/kg nicht übersteigt. Diese Grenzen gelten in allen drei Tarifvarianten.
Wie hoch ist die Versicherungssumme bei Gewässerschäden?
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf bis zu 3.000.000 EUR begrenzt. Die Gesamtleistung eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja, der Versicherer übernimmt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (auch erfolglose) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen; auf Weisung des Versicherers auch darüber hinaus.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutzvorschriften sowie bei Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen und höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inhalte aus: DEG-HuG 2026
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025