In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia ist im Tarif T26 geregelt, welche Personen neben dem Versicherungsnehmer mitversichert sind – vom Verwalter über Reinigungskräfte bis zu Familienangehörigen und Wohnungseigentümern. Erfahren Sie, wie der Schutz zwischen den Versicherten greift, welche Ansprüche eingeschlossen sind und welche Personenschäden ausgeschlossen bleiben.
Mitversicherte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Versichert sind hierbei in Abweichung von Abschnitt A 1-7.3 DEG-HuG 2026:
- a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
- c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Regelungen zwischen den Versicherten
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-HuG 2026), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern erstreckt sich auch auf weitere Personen, die rund um die Immobilie tätig werden – etwa angestellte Verwaltungs- oder Reinigungskräfte, Insolvenz- und Zwangsverwalter sowie Familienangehörige, die aushelfen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind zusätzlich der Verwalter und die Eigentümer geschützt, wenn sie im Interesse der Gemeinschaft handeln. Für die mitversicherten Personen gelten dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer; die Rechte aus dem Vertrag übt jedoch allein der Versicherungsnehmer aus.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem die durch Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger Betreuung beauftragten Personen, der Insolvenz- und Zwangsverwalter sowie Familienangehörige oder andere Personen, die diese Tätigkeit gefälligkeitshalber ausüben.
Welche Personenschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für bestimmte Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber Angehörigen derselben Dienststelle.
Was gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Eingeschlossen sind auch Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter oder die Gemeinschaft sowie gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und daraus resultierende Vermögensschäden.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025