In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia ist die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – je nach Tarifvariante classic, premium oder optimum bis zu 5, 10 oder 15 Millionen Euro. Erfahren Sie, wie Serienschäden, Jahreshöchstleistung, Selbstbeteiligung, Kosten, Prozesskosten und Rentenzahlungen geregelt sind.
Für die Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) gilt im Tarif T26 Folgendes:
Versicherungssumme:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist – je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt auf:
- classic: bis zu 5.000.000 EUR
- premium: bis zu 10.000.000 EUR
- optimum: bis zu 15.000.000 EUR
Jahreshöchstleistung:
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-HuG 2026 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten:
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Prozesskosten:
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Schadenfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme – wie hoch diese ist, hängt von der gewählten Tarifvariante ab. Über ein Versicherungsjahr hinweg ist die Gesamtleistung in der Regel auf das Doppelte begrenzt. Mehrere Schäden mit demselben Ursprung werden zu einem einzigen Versicherungsfall zusammengefasst. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie diesen Anteil selbst. Kosten für die Abwehr von Ansprüchen zählen nicht zur Versicherungssumme, und bei sehr hohen Ansprüchen oder Rentenzahlungen gelten anteilige Regelungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe leistet die Degenia je nach Tarifvariante?
Die Entschädigungsleistung ist je nach Tarifvariante begrenzt: classic bis zu 5.000.000 EUR, premium bis zu 10.000.000 EUR und optimum bis zu 15.000.000 EUR.
Wie hoch ist die Leistung für ein ganzes Versicherungsjahr?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Was gilt als Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem – insbesondere sachlichem und zeitlichem – Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Er gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Fälle eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen – auch wenn diese die Versicherungssumme übersteigen. Bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, bleibt der Versicherer zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.