Wird ein versichertes Unternehmen in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia veräußert, tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten des Vertrags ein – mit besonderen Kündigungsrechten und Fristen für beide Seiten sowie Anzeigepflichten, deren Verletzung den Versicherungsschutz gefährden kann.
Eintritt des Erwerbers in den Vertrag:
- Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigungsmöglichkeiten:
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres.
Erlöschen des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Haftung für den Versicherungsbeitrag:
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht:
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen oder übertragen Sie ein versichertes Unternehmen, geht der bestehende Vertrag grundsätzlich auf den neuen Eigentümer über. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer können den Vertrag innerhalb der genannten Fristen kündigen. Wichtig ist, den Wechsel dem Versicherer umgehend mitzuteilen, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich das versicherte Unternehmen verkaufe?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das gilt auch bei Nießbrauch, Pachtvertrag oder einem ähnlichen Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt kündigen, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die Kündigung erfolgt in Textform.
Muss der Übergang dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Was passiert bei Verletzung der Anzeigepflicht?
Bei schuldhafter Verletzung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz lebt jedoch wieder auf für Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach Kenntnis des Versicherers eintreten, sofern er in diesem Monat nicht gekündigt hat.
Wer haftet für den Beitrag, wenn nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023