In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig – wer zu spät zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug und riskiert nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen den Verlust des Versicherungsschutzes sowie eine fristlose Kündigung.
Fälligkeit des Folgebeitrags:
- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug bei verspäteter Zahlung:
- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den § 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Folgen nach Ablauf der Zahlungsfrist:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Fortbestand des Vertrags nach Kündigung:
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 10.3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sollten pünktlich – in der Regel zum Monatsersten – gezahlt werden. Bei verspäteter Zahlung kommt man automatisch in Verzug. Reagiert man auch nach einer schriftlich gesetzten Frist nicht, kann der Schutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Eine schnelle Nachzahlung kann den Vertrag zwar wieder aufleben lassen, deckt aber nicht rückwirkend jeden Zeitraum ab. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Bedingungstext.
Häufige Fragen
Wann ist der Folgebeitrag fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Maßgeblich ist der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebene Zeitpunkt.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen und Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz bei Zahlungsverzug?
Sind Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der Zahlungsaufforderung nach § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurden.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er Sie mit der Zahlungsaufforderung nach § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Lebt der Vertrag wieder auf, wenn ich nachzahle?
Zahlen Sie nach einer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz; die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 10.3 bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023