In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer aus dem Gebäude sowie durch Rückstau des Straßenkanals eingeschlossen – abweichend von den AHB, und ohne Einwand der allmählichen Feuchtigkeitseinwirkung.
Für Sachschäden durch häusliche Abwässer gilt in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia Folgendes:
Abweichend von § 7.14 AHB 2018 sind folgende Haftpflichtansprüche eingeschlossen:
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen oder gewerblichen Abwässer).
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Sachschaden durch Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen, oder durch Rückstau aus dem Straßenkanal, sind entsprechende Haftpflichtansprüche mitversichert. Industrielle oder gewerbliche Abwässer zählen nicht dazu. Zusätzlich verzichtet der Versicherer in diesen Fällen darauf, sich auf eine allmähliche Feuchtigkeitseinwirkung zu berufen.
Häufige Fragen
Welche Sachschäden durch Abwässer sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen, sowie durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Sind industrielle oder gewerbliche Abwässer mitversichert?
Nein, der Einschluss betrifft ausschließlich häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen, also keine industriellen oder gewerblichen Abwässer.
Gilt der Einwand der allmählichen Feuchtigkeitseinwirkung?
Nein, der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen.
Von welcher Regelung weicht dieser Einschluss ab?
Der Einschluss gilt abweichend von § 7.14 AHB 2018.