In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden – erfahren Sie, welche Ausnahmen gelten und wann ein Umstand automatisch als gefahrdrohend eingestuft wird.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie gehalten, gefährliche Zustände an Ihrem Haus oder Grundstück zu beheben, wenn der Versicherer dies verlangt – und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Ist eine Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits einen Schaden verursacht, gilt er ohne weitere Prüfung als besonders gefahrdrohend.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Eintritt des Versicherungsfalles beachten?
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie als Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von der Beseitigungspflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.