Nach einem Schadenfall in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gelten klare Pflichten: Jeder Versicherungsfall muss innerhalb einer Woche gemeldet werden, Schäden sind abzuwenden oder zu mindern und die Führung eines gerichtlichen Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Welche Fristen, Mitwirkungspflichten und Rechtsbehelfe konkret zu beachten sind, erfahren Sie hier.
In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Folgendes:
Anzeigepflicht:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.
- Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Schadenminderung und Mitwirkung:
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
- Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
- Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Verfahren und behördliche Schritte:
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsbehelfe:
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
- Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Gerichtliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs:
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
- Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden sollten Sie den Versicherer zügig informieren und aktiv mitarbeiten: den Schaden nach Möglichkeit begrenzen, wahrheitsgemäß berichten und angeforderte Unterlagen bereitstellen. Werden behördliche oder gerichtliche Schritte gegen Sie eingeleitet, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Bei einem gerichtlich geltend gemachten Haftpflichtanspruch übernimmt der Versicherer die Führung des Verfahrens und beauftragt einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Schadenbearbeitung?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten sowie alle wichtigen Umstände mitteilen und angeforderte Schriftstücke übersenden.
Was muss ich tun, wenn ein Verfahren gegen mich eingeleitet wird?
Wird ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das Verfahren bei einem gerichtlich geltend gemachten Haftpflichtanspruch?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Er beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023