Wer in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia eine Obliegenheit verletzt, muss mit Konsequenzen rechnen: von der fristlosen Kündigung binnen eines Monats bis zum vollständigen oder anteiligen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend sind dabei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung.
Kündigungsrecht bei Verletzung vor dem Versicherungsfall:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Folgen für den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungspflicht zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach § 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Wer die im Vertrag vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten) nicht einhält, riskiert seinen Versicherungsschutz. Der Versicherer kann den Vertrag kündigen und – je nach Verschulden – die Leistung ganz streichen oder kürzen. Wer nachweist, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass die Pflichtverletzung folgenlos blieb, behält seinen Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag bei einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Was passiert bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Pflichtverletzung bestehen?
Ja, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Schutz bleibt außerdem bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungspflicht setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Weitere Bestimmungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023