Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia richten Sie alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle. Ohne mitgeteilte Anschriftenänderung gilt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen – das gilt auch bei Namensänderung und Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Für Anzeigen, Willenserklärungen und die Anschriftenänderung gilt Folgendes:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Post an den Versicherer sollte an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle gehen. Wer umzieht oder seinen Namen ändert, sollte das melden: Andernfalls kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben, und das Schreiben gilt nach kurzer Frist als angekommen. Für Gewerbebetriebe gelten bei einem Standortwechsel entsprechende Regeln.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023