In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden eintritt, der eine andere Person, deren Sachen oder daraus folgend deren Vermögen betrifft, und ein Dritter deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz von Ihnen verlangt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Schaden eintritt, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Reine vertragliche Ansprüche – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatz statt Leistung – sind dagegen nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Versicherungsfall?
Der Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Was ist ein Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, für Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder ausbleibenden Erfolges, für vergebliche Aufwendungen, für Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.