Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia steht dem Versicherer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie den Beitrag nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich geschützt waren. Für den restlichen, nicht mehr abgesicherten Zeitraum steht dem Versicherer grundsätzlich kein Beitrag zu – es sei denn, das Gesetz sieht in einem bestimmten Fall etwas anderes vor.
Häufige Fragen
Welchen Beitrag darf der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung behalten?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Gilt diese Regel immer?
Sie gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Muss ich den Beitrag für die restliche Laufzeit zahlen, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Der Anspruch des Versicherers bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Für die Zeit ohne Versicherungsschutz besteht grundsätzlich kein Beitragsanspruch, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Für welchen Vertrag gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia.