In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia unterliegen die Versicherungsbeiträge einer Beitragsangleichung, die zum Versicherungsjahr ab dem 1. Juli wirksam wird. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, wie sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer verändert hat – und danach richtet sich die Anpassung der Folgebeiträge.
Grundsatz der Beitragsangleichung:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
- Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Veränderung der Folgebeiträge:
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus § 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach § 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Untergrenze von 5 Prozent:
Liegt die Veränderung nach § 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Was bedeutet das konkret?
Ihr Beitrag kann sich von Jahr zu Jahr verändern. Grundlage dafür ist, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Versicherer entwickelt haben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft dies jedes Jahr. Fällt die Veränderung zu gering aus, bleibt Ihr Beitrag zunächst unverändert – die Entwicklung wird aber später berücksichtigt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Ab wann wird die Beitragsangleichung wirksam?
Die Beitragsangleichung wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
Wer ermittelt die Höhe der Anpassung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Wann entfällt eine Beitragsangleichung?
Liegt die Veränderung nach § 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Für welche Beiträge findet keine Beitragsangleichung statt?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Wie erfahre ich von einem veränderten Beitrag?
Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023