In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt für den Freistellungsanspruch ein Abtretungsverbot: Vor seiner endgültigen Feststellung darf er ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – mit einer wichtigen Ausnahme zugunsten des geschädigten Dritten.
In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia gilt Folgendes für das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer Sie von berechtigten Forderungen freistellt, kann nicht einfach an eine andere Person weitergegeben oder als Sicherheit verpfändet werden, solange er noch nicht endgültig festgestellt ist. Dafür braucht es grundsätzlich die Zustimmung des Versicherers. Nur die Weitergabe an den geschädigten Dritten ist ohne diese Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Zustimmung des Versicherers erforderlich?
Für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs vor dessen endgültiger Feststellung ist die Zustimmung des Versicherers erforderlich.
Kann der Anspruch verpfändet werden?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Verpfändung ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig.