Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia richtet sich das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nach Sitz des Versicherers, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt – abhängig davon, ob der Versicherungsnehmer eine natürliche oder juristische Person ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer gilt:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer gilt:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sind:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei einem Rechtsstreit rund um den Versicherungsvertrag angerufen werden kann. Grundsätzlich spielt es dabei eine Rolle, wo der Versicherer seinen Sitz hat und wo der Versicherungsnehmer wohnt oder – bei Unternehmen – seinen Sitz hat. Ist der Wohnort unbekannt, kommt der Sitz des Versicherers zum Tragen. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist für Klagen gegen den Versicherer zuständig?
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Bei natürlichen Personen ist zusätzlich das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers zuständig.
Wo werden Klagen gegen einen privaten Versicherungsnehmer erhoben?
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt bei juristischen Personen und Gesellschaften?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dessen Sitz oder Niederlassung. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Was passiert, wenn der Wohnsitz nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.