Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern regelt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia, wer als Versicherungsnehmer gilt, welche Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum abgesichert ist und welche Ansprüche zwischen Verwalter und Eigentümern eingeschlossen oder ausgeschlossen bleiben.
Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem Folgendes:
- Versicherungsnehmer: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- Versichert: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- Mitversichert: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.5 AHB 2018:
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Ausgeschlossen bleiben: Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von ihnen gesondert abzuschließenden Privathaftpflichtversicherung gewährt werden.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Eigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft selbst der Versicherungsnehmer. Abgesichert ist die Haftpflicht rund um das gemeinschaftliche Eigentum, und auch Verwalter sowie Eigentümer sind mitversichert, wenn sie im Interesse der Gemeinschaft handeln. Bestimmte Ansprüche untereinander sind eingeschlossen. Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum selbst sind dagegen nicht abgedeckt, und für das Sondereigentum braucht der einzelne Eigentümer eine eigene Privathaftpflichtversicherung.
Häufige Fragen
Wer ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Versicherungsnehmer?
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Ist der Verwalter mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Sind Ansprüche der Eigentümer untereinander eingeschlossen?
Abweichend von § 7.5 AHB 2018 eingeschlossen sind Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
Wie ist die Haftpflicht aus Sondereigentum abgesichert?
Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von ihnen gesondert abzuschließenden Privathaftpflichtversicherung gewährt werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023