In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Degenia sind Gewässerschäden geregelt: vom Restrisiko über das Anlagenrisiko für Kleingebinde mit Mengengrenzen von 50 kg je Behältnis und 300 kg je Grundstück bis hin zu Rettungskosten, Versicherungssummen und wichtigen Ausschlüssen wie Pflichtwidrigkeiten und Gemeingefahren.
Gewässerschaden-Restrisiko
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
Versichert ist abweichend von § 8.1 die gesetzliche Haftpflicht:
- als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 50 kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermenge je mitversichertem Grundstück unter 300 kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe;
- für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
Vorsorgeversicherung
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen – und § 4 AHB 2018 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Versicherungsleistungen
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2018.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Zu § 8 gilt Folgendes:
Risikobeschreibungen
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten gem. § 8.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Abweichend von § 8.2 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz deckt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden ab, die durch Veränderungen der Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers entstehen. Für die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in kleinen Mengen (Kleingebinden) besteht ein eigener Baustein. Werden bestimmte Mengengrenzen überschritten oder handelt es sich um größere Lageranlagen, ist eine gesonderte Vereinbarung nötig. Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen Rettungskosten übernommen. Bestimmte Fälle – etwa vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften oder Kriegs- und Elementarereignisse – sind vom Schutz ausgenommen. Diese Erläuterung dient nur der besseren Verständlichkeit und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Mitversichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 50 kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermenge je mitversichertem Grundstück unter 300 kg liegt.
Was passiert, wenn die Lagermengen überschritten werden?
Werden die genannten Mengen überschritten, entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) und § 4 AHB 2018 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.
Wie hoch ist die Versicherungsleistung beim Anlagenrisiko für Kleingebinde?
Die Leistung ist begrenzt auf die beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben, sowie Schäden aus Kriegsereignissen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand und höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023