Die Rechtsschutzversicherung der Degenia enthält im Tarif T17 eine Sanktionsklausel: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit dem Versicherer aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Leistungen zu erbringen – etwa nach Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung oder EU-Recht.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – kein Versicherungsschutz, wenn und soweit dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen.
Gesetzliche Bestimmungen sind insbesondere:
- Die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
- die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
- Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel Verordnung (EU) 961/2010,
- sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen oder
- sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf keine Leistungen erbringen, wenn und soweit ihm dies gesetzlich untersagt ist. Solche Verbote können sich etwa aus dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung oder aus EU-Recht ergeben. Greift ein solches Verbot, entfällt in diesem Umfang der Versicherungsschutz – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Versicherungsschutz nach der Sanktionsklausel?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen.
Welche gesetzlichen Bestimmungen sind hier gemeint?
Insbesondere die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel Verordnung (EU) 961/2010, sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen sowie sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.
Gilt der Ausschluss trotz der übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja. Der Ausschluss gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Entfällt der Versicherungsschutz immer vollständig?
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn und soweit dem Versicherer die Bereitstellung von Versicherungen oder die Erbringung von Leistungen gesetzlich verboten ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018