In der Degenia Rechtsschutzversicherung genießen neben dem Versicherungsnehmer auch mitversicherte Personen im jeweils bestimmten Umfang Versicherungsschutz. Erfahren Sie, wann Ansprüche kraft Gesetzes bestehen, welche Bestimmungen sinngemäß gelten und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzverlangen einer mitversicherten Person nicht widersprechen kann.
Im Tarif T17 gilt für die Rechtsstellung mitversicherter Personen Folgendes:
(1) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsvertrag genannten sonstigen Personen.
Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Geltung der Bestimmungen für mitversicherte Personen:
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann aber widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht:
- für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner;
- für die in der privaten Komponente mitversicherte Personen in § 28;
- für die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organe.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch weitere Personen im Vertrag abgesichert – und zwar in dem Umfang, der in den genannten Paragrafen oder im Versicherungsvertrag festgelegt ist. Für diese mitversicherten Personen gelten dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzverlangen einer anderen mitversicherten Person widersprechen. In bestimmten Fällen – etwa beim Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartner – ist dieser Widerspruch jedoch ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsvertrag genannten sonstigen Personen.
Welche Bestimmungen gelten für mitversicherte Personen?
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Kann der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzverlangen einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja, der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch in bestimmten Fällen nicht.
In welchen Fällen gilt das Widerspruchsrecht nicht?
Das Widerspruchsrecht gilt nicht für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner, für die in der privaten Komponente mitversicherten Personen in § 28 sowie für die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organe.
Sind auch Ansprüche bei Verletzung oder Tötung abgesichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.